Update vom 01.07.2021

Kundenberatung im Büro

m Empfangsbereich gilt Mund Nasen Schutz für alle!

Theorieunterricht!

Falls kein 3 G – Nachweis vorliegt, wird der Mund-Nasen-Schutz empfohlen!

Fahrstunden und Perfektionsfahrten dürfen gegeben werden!

Falls kein 3 G – Nachweis vorliegt, wird der Mund-Nasen-Schutz empfohlen!

Fahr- und Theorieprüfungen sind wieder gestattet – aber nur mit Mund-Nasen-Schutz!

Eine Information aus dem Gesundheitsministerium sieht eine Maskenpflicht für die Aufsichtspersonen bei der Theorieprüfung, sowie für die Fahrprüfer und die Fahrlehrer bei der praktischen Fahrprüfung vor; Alternativ zum Mund-Nasenschutz (sog. türkis-weißer Mund- Nasenschutz) ist ein 3G-Nachweis für Prüfer und Fahrlehrer möglich. 

Für Fahrschüler ist bei der Prüfung ebenfalls eine Maske vorgesehen (jedoch ohne der Befreiungsmöglichkeit vom Mund-Nasenschutz durch mind 1G aus dem 3G Nachweis).

  • Welche Nachweise gelten? Bei SchülerInnen gelten die Testnachweise („Corona-Testpass“, „Covid-Ninja“) der Schule für 48 Stunden als Nachweis. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt grundsätzlich
    1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
    3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
    4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
    5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte 
      a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder 
      b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder 
      c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder 
      d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweisüber neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
    6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
    7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Übungs- und Ausbildungsfahrten-Bescheide verlängert bis 30. Sept 2021

Beim Begleiteten Fahren mit Eltern bzw mit Angehörigen kommt eine Fristverlängerung. Führerschein-Bewerber mit Bescheiden, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, werden die Möglichkeit haben, weiterhin bis 30. September 2021 Übungs- und Ausbildungsfahrten durchzuführen. Es wurde ein parlamentarischer Initiativantrag eingebracht, der eine neue Covid 19 Regelung für die Verlängerung von Bescheiden für Übungsfahrten (gem § 122 KFG) und L17-Ausbildungsfahrten (gem § 19 FSG) schafft. Solche Bewilligungen dürfen gem § 122 Abs 3 KFG nur einmal und für nicht länger als 18 Monate erteilt werden. Nun werden diese Bewilligungen großzügig per Gesetz verlängert.

Gesund bleiben ist das Wichtigste!

Wir bedanken uns bei allen Kunden für das Verständnis und die Geduld!